Zeitliche Einordnung des Strafbefehlsverfahrens
Das Strafbefehlsverfahren folgt unmittelbar auf das Untersuchungsverfahren und schliesst dieses mit einem Strafbefehl ab.
Anwendungsmöglichkeiten
Ein solches verkürztes Strafverfahren ist nur bei leichteren Delikten möglich, in der Regel nur dann, wenn als Sanktion Busse, oder Haft/resp. Gefängnis bis zu max. wenigen Moinaten vorgesehen ist. In solchen Fällen wäre der Weg über das nachfolgende Gerichtsverfahren unverhältnismässig aufwendig. Zur Entlastung der Gerichte kann die Untersuchungsbehörde deshalb in gewissen Fällen selber eine Strafe aussprechen, obwohl sie selber keine richterliche Funktion innehat.
Wirkung des Strafbefehls
Der Strafbefehl ersetzt das Urteil und hat – einmal in Rechtskraft erwachsen – die gleiche Wirkung wie ein im ordentlichen Verfahren ergangenes Urteil.
Urteilende Behörde
Der Strafbefehl wird grundsätzlich von der Untersuchungsbehörde erlassen.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Strafbefehlsverfahren:
- Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls
- Einsprachemöglichkeiten in Strafbefehlsverfahren
- Folgen einer Einsprache im Strafbefehlsverfahren