Hat der Angeschuldigte in einem Fall der notwendigen Verteidigung nicht selber einen frei gewählten Verteidiger beigezogen, so wird von der Strafverfolgungsbehörde ein Verteidiger mit der amtlichen Verteidigung bestellt.
Weiterführende Informationen
ZR 117 (2018) Nr. 41, S. 172 ff. (Einvernahmen ohne notwendigen Verteidiger sind nicht verwertbar)