Der Angeschuldigte muss im Rahmen der sog. „miranda warning“ zu Beginn seiner ersten Einvernahme – wenn vom den Untersuchungsbehörden delegiert allenfalls auch durch die Polizei – neben dem Hinweis, dass er
- die Aussage verweigern kann und
- dass seine Aussagen als Beweismittel verwendet werden können
in jedem Falle auch darauf hingewiesen werden, dass er
- jederzeit einen Verteidiger bestellen kann.