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Strafprozess / Strafverfahren

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Die Rechte des Verteidigers

Rechtsgebiet:
Strafprozess / Strafverfahren
Stichworte:
Strafprozess, Strafprozessrecht, Strafverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Verteidiger hat die gleichen Rechte wie der Beschuldigte.

Freier Kontakt des Verteidigers mit dem Angeschuldigten

  • So steht dem Verteidiger wie auch dem Angeschuldigten der freie Kontakt mit seinem Klienten resp. Verteidiger als elementares Recht der EMRK (Art. 6 Ziff. 3lit.c EMRK) zu.
  • Der Staatsanwalt hat demzufolge dem Verteidiger Gelegenheit zu geben, den Einvernahmen des Angeschuldigten beizuwohnen, wenn dieser oder der Verteidiger es verlangt und der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird.

Kein Verteidiger der ersten Stunde

  • Die in ein kantonales Register eingetragenen Anwälte sind als Verteidiger immer zugelassen, sobald
    • der Angeschuldigte vor dem Untersuchungsbeamten erstmals einlässlich ausgesagt hat, d.h. die Fragen des Staatsanwalts zu den inkriminierten Vorgängen vollständig beantwortet hat
    • oder wenn sich der Angeschuldigte bereits 14 Tage in Untersuchungshaft befindet.
  • Ein Teilnahmerecht des Verteidigers an polizeilichen Einvernahmen im Ermittlungsverfahren der Polizei (also noch vor Eröffnung einer Strafuntersuchung durch die Untersuchungsbehörden) besteht nach der Praxis allerdings nicht. Es kommt aber vor, dass Einvernahmen nach der Eröffnung der Untersuchungen vom Staatsanwalt an die Polizei delegiert werden. Diesfalls sind die Anwesenheitsrechte des Angeschuldigten zu wahren, wie wenn der Staatsanwalt selber die Einvernehmung leiten würde.

Recht auf das Einlegen von Rechtsmitteln für den Angeklagten

Der Verteidiger kann auch sämtliche weiteren Rechte wahrnehmen, welche das Gesetz dem Angeschuldigten oder nach erfolgter Anklage dem Angeklagten zustehen, sowie sämtliche Rechtsmittel einlegen.

Unbehelligter Kontakt zwischen Verteidiger und seinem Mandanten

Die Bundesverfassung garantiert einen freien schriftlichen und mündlichen Verkehr zwischen dem Verteidiger und seinem in Haft befindlichen Mandanten. Dieser Kontakt ist – sofern dies nicht den Untersuchungszweck gefährdet – den in einem kantonalen Register eingetragenen Anwälten zu gewähren, unmittelbar nachdem der Antrag auf Untersuchungshaft gestellt wurde.

Recht auf Akteneinsicht des Verteidigers

Weiter steht es dem Verteidiger im Rahmen des rechtlichen Gehörs auch zu

  • Akteneinsicht zu nehmen
  • genügend Zeit für die Vorbereitung der Verteidigung zu erhalten

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